„Bürgertelefon Fluthilfe“ – auch für betroffene Unternehmen

Zu den Hilfsmaßnahmen hat die Landesregierung unter der Nummer 0211-4684 4994 das „Bürgertelefon Fluthilfe“ eingerichtet. Die Mitarbeiter der Hotline beantworten grundsätzliche Fragen zum Verfahren. Das „Bürgertelefon Fluthilfe“ nennt auch die kommunalen Stellen, an die der Antrag gerichtet werden kann. Die Nummer richtet sich an betroffenen Bürger sowie betroffene Unternehmen.

SOKA-BAU-Unterstützung für Hochwasseropfer

Der Vorstand von SOKABAU hat mit Blick auf die Situation in den Hochwassergebieten entschieden, dass SOKABAU Bauunternehmen, die durch die aktuellen Flutkatastrophen in Melde oder Zahlungsschwierigkeiten gekommen sind, unterstützen wird.

SOKABAU wird den Betrieben auf deren Anfrage pragmatisch und formlos Stundungen und Ratenzahlungen gewähren und gegen diese Betriebe keine Gerichtsverfahren anhängig machen.


Die Maßnahme soll zunächst bis zum 31.12.2021 befristet und dann bei Bedarf überprüft werden.

BDA-Leitfaden Hochwasserhilfe

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat einen Leitfaden zu sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2021 veröffentlicht.

Sie finden das Dokument hier zum Download:
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/07/2021-07-26_Update-Leitfaden-Hochwasser2707.pdf

Kurzarbeit

Kurzarbeit

Die Überflutungen in Folge des Starkregenereignisses haben auch einzelne unserer Innungsfachbetriebe stark getroffen. Unternehmen, deren Betriebsabläufe und damit die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Hochwasser stark beeinträchtigt worden sind, haben die Möglichkeit, auf das Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Hochwasser gilt hier als „unabwendbares Ereignis“.

Für Kurzarbeit, die aufgrund des Hochwassers beantragt wird, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffen worden sind.

Demnach reicht es für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (regulär ein Drittel). Wenn mit der Kurzarbeit bis zu dem o.g. Stichtag begonnen wurde, müssen Beschäftigte zudem auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Urlaub, der bereits verplant ist – das dürfte zum jetzigen Stand überwiegend der Fall sein – muss ebenfalls nicht vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld aufgebraucht werden, nicht verplanter Urlaub hingegen schon. Beschäftigte in der Zeitarbeit können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt.
Bis zum 30. September 2021 werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Informationen zum Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die o.g. Alternativen zur Anzeige finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-kurzarbeit-hochwasser
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

Aufgrund der Hochwasserereignisse könnten folgende Tatbestände für Sie zutreffen:

1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld

Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.

Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.

2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit

Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

Soforthilfe durch NRW-Bank

Soforthilfe durch NRW-Bank

Um Betroffene bestmöglich zu unterstützen, haben das Land Nordrhein-Westfalen und die NRW.BANK Hilfsprogramme sowohl für Gewerbetreibende als auch Privatpersonen aufgelegt, mit denen schnell und unbürokratisch ein Förderkredit beantragt werden kann.

Die Programme NRW.BANK.Universalkredit und NRW.BANK.Gebäudesanierung wurden mit sofortiger Wirkung  bis zum Ende des Jahres im Sinne der Kreditnehmer modifiziert und mit besonders attraktiven Konditionen versehen.

Für Betriebe besteht beispielsweise die Möglichkeit, Instandsetzungs- und Aufräumarbeiten zu finanzieren.

Durch den NRW.BANK.Universalkredit können beispielsweise Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von bis zu zwei Millionen Euro und mit Laufzeiten bis zu zehn Jahren zu einem Zinssatz ab 0,01 Prozent jährlich finanziert werden. NRW.BANK.Gebäudesanierung richtet sich dagegen an Privatpersonen und unterstützt sie bei der Instandsetzung von Schäden an selbstgenutzten Wohnimmobilien sowie an deren Heizungs- und Sanitäranlagen.

Die Antragstellung auf Förderung erfolgt über die Hausbank. Zur Nutzung der Programmerleichterungen müssen Fördernehmer ihrer Hausbank formlos nachweisen, dass es sich um unwetterbedingte Schäden handelt. Der Bankberater der Hausbank stellt gemeinsam mit dem Antragsteller dann alle Unterlagen zusammen und übermittelt sie anschließend an die NRW.BANK.

Weitere Informationen:
https://www.nrwbank.de/de/die-nrw-bank/dafuer-stehen-wir/unwetter-hilfe/

„Handwerk hilft Handwerkern“ – Initiative des LV KH NRW

Die Hilfsbereitschaft in diesen Tagen ist enorm, was zeigt, dass die Solidargemeinschaft funktioniert. Auch wir als Handwerksverband begrüßen jede einzelne Initiative. Allerdings ist es wichtig, die Hilfen zu koordinieren, damit die Energie auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Aus diesem Grunde haben uns entschieden, an dieser Stelle eine Initiative der Landesvereinigung der Kreishandwerkerschaften in Nordrhein-Westfalen vorzustellen.

Im Rahmen der Initiative Handwerk hilft Handwerkern – Hilfe für Betriebe im Überflutungsgebiet haben Innungsfachbetriebe die Möglichkeit, ihre Hilfsangebote in einem Online-Formular unter https://www.lv-kh.nrw/handwerk-hilft-handwerkern einzustellen. Der LV KH NRW sammelt alle Hilfsangebote und leitet sie regelmäßig an die betroffenen Kreishandwerkerschaften weiter. Gefragt sind nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Angebote, die den in den Hochwasserregionen betroffenen Handwerksunternehmen helfen durchzuhalten und einen Neustart zu schaffen.

Folgende Fragen geben Ihnen eine kleine Hilfestellung, was benötigt wird:

  • Können Maschinen, Geräte oder Materialien zur Verfügung gestellt werden, damit der Handwerksbetrieb weiterarbeiten kann?
  • Besteht die Möglichkeit, Werkstattkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit bestehende Aufträge noch abgearbeitet werden können?
  • Wurde gerade die Laden- oder Saloneinrichtung erneuert und kann somit die alte, aber noch funktionsfähige Ausstattung gespendet werden?
  • Auch die logistische Unterstützung durch die Zurverfügungstellung von Firmenfahrzeugen für den Transport ist willkommen.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Landesverbandes der Kreishandwerkerschaften NRW:
https://www.lv-kh.nrw/handwerk-hilft-handwerkern

Bitte beachten Sie, dass die Hilfsangebote Spenden sind und bedingungslos anzubieten sind. Die Hilfeempfänger müssen davon ausgehen, dass für sie bei der Inanspruchnahme keine Kosten entstehen.

Wir sagen DANKE für Ihre Unterstützung und Ihre Solidarität mit den Handwerksunternehmen in Not.

Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe in NRW

Soforthilfe: Informationen auf der Kreis-Homepage

Die Schäden in Altena nach dem Unwettertief „Bernd“ sind immens. Foto: Alexander Bange / Märkischer Kreis

Die Schäden in Altena nach dem Unwettertief „Bernd“ sind immens. Foto: Alexander Bange / Märkischer Kreis

Märkischer Kreis. (pmk). Das Landeskabinett hat in einer Sondersitzung den Weg für schnelle Soforthilfen geebnet. In NRW werden insgesamt 200 Mio. Euro für die von der Unwetterkatastrophe betroffenen Bürgerinnen und Bürger bereitgestellt. Informationen zu Anträgen hat der Märkische Kreis auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe in NRW ist in einzelne Bereiche aufgeteilt worden: Unmittelbar unterstützt werden sollen Bürgerinnen und Bürger, die von existentieller Not betroffen sind. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt. So soll eine erste finanzielle Überbrückung ermöglicht werden, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder bei der Beschaffung von Haushaltsgegenständen finanziell zu bewältigen.

Auch Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige hat das Hochwasser getroffen. Für jede betroffene Betriebsstätte kann eine „Billigkeitsleistung“ in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit sollen erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden.

Ansprechpartner nach Städten und Gemeinden sortiert:
https://www.maerkischer-kreis.de/hochwasser-soforthilfen.php

Weitere Informationen:
https://www.maerkischer-kreis.de/hochwasser.php

Weitere Informationen und die Anträge gibt es im Internet:
https://www.land.nrw/de/soforthilfe

Quelle: Pressemitteilung Märkischer Kreis

Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW

Katstrophenerlass der Finanzverwaltung NRW

Der „Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW“ vom 16.07.2021 zielt darauf ab, die Folgen der Hochwasserschäden für Betriebe und Privatpersonen durch schnelle und unbürokratische Hilfe abzumildern. Die Betroffenen sollten sich – ggf. über ihren Steuerberater – zur Nutzung der Maßnahmen mit dem örtlichen Finanzamt in Verbindung setzen.

Folgende Maßnahmen stehen u. a. zur Verfügung:

  • Stundungen und das Aussetzen von Vorauszahlungen
  • Regelungen für Schäden im Betrieb und den Verlust von steuerrechtlich relevanten Unterlagen
  • Möglichkeiten von steuerfreie Unterstützungszahlungen an die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • u.v.m.

Auszug aus der Pressemitteilung:

Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden. Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind auf der Website der Finanzverwaltung https://www.finanzverwaltung.nrw.de abrufbar.

Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.
Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.

Link zur vollständigen Pressemitteilung:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/katastrophenerlass-kraft-gesetzt-finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-gewaehrt

Erweiterung des Katastropgenerlasses:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/finanzverwaltung-nordrhein-westfalen-erweitert-katastrophenerlass-fuer-betroffene

Originaltext Katastrophenerlass:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-23_katastrophenerlass.pdf

Hinweise für Fachbetriebe

Hinweise für Fachbetriebe

Im Zuge der Wiederherstellung der Stromversorgung von Kundenanlagen in Folge der aktuellen Hochwasserkatastrophe gilt dem schnellen Wiederaufbau der sicheren Versorgung vor Ort absolute Priorität. Verschiedenste Gewerke sind beteiligt, die einzelnen Fachverbände geben umfangreiche Informationen zum Thema Sicherheit und Vorgehensweisen. An dieser Stelle verlinken wir Ihnen noch einmal beispielhaft wichtige Dokumente aus den Gewerken „Elektro“ und „Sanitär Heizung Klima“.

 

 

Sanitär Heizung Klima

SHK-Know-how: Hochwasser-Handlungsempfehlungen

https://www.shk-nrw.de/datei.php?id=2950 (Geschütztes Dokument)

Weitere Informationen unter: https://www.shk-nrw.de

5.000 Euro Soforthilfe für Betriebe: Informationen auf der Kreis-Homepage

Die Schäden in Atlena nach dem Unwettertief „Bernd“ sind immens. Foto: Alexander Bange / Märkischer Kreis

Die Schäden in Atlena nach dem Unwettertief „Bernd“ sind immens. Foto: Alexander Bange / Märkischer Kreis

Märkischer Kreis. (pmk). Das Landeskabinett hat in einer Sondersitzung den Weg für schnelle Soforthilfen geebnet. In NRW werden insgesamt 200 Mio. Euro für die von der Unwetterkatastrophe betroffenen Bürgerinnen und Bürger bereitgestellt. Informationen zu Anträgen hat der Märkische Kreis auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Die Soforthilfe zur Unwetterkatastrophe in NRW ist in einzelne Bereiche aufgeteilt worden: Unmittelbar unterstützt werden sollen Bürgerinnen und Bürger, die von existentieller Not betroffen sind. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt. So soll eine erste finanzielle Überbrückung ermöglicht werden, um eine vorübergehende akute Notlage bei der Unterkunft oder bei der Beschaffung von Haushaltsgegenständen finanziell zu bewältigen.

Auch Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige hat das Hochwasser getroffen. Für jede betroffene Betriebsstätte kann eine „Billigkeitsleistung“ in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit sollen erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden. Anträge können in der Regel bei den betroffenen Kommunen gestellt werden.

Weitere Informationen: https://www.maerkischer-kreis.de/hochwasser.php
Weitere Informationen und die Anträge gibt es im Internet: https://www.land.nrw/de/soforthilfe

Quelle: Pressemitteilung Märkischer Kreis