Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW
Freitag, 23. Juli 2021Der „Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW“ vom 16.07.2021 zielt darauf ab, die Folgen der Hochwasserschäden für Betriebe und Privatpersonen durch schnelle und unbürokratische Hilfe abzumildern. Die Betroffenen sollten sich – ggf. über ihren Steuerberater – zur Nutzung der Maßnahmen mit dem örtlichen Finanzamt in Verbindung setzen.
Folgende Maßnahmen stehen u. a. zur Verfügung:
- Stundungen und das Aussetzen von Vorauszahlungen
- Regelungen für Schäden im Betrieb und den Verlust von steuerrechtlich relevanten Unterlagen
- Möglichkeiten von steuerfreie Unterstützungszahlungen an die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- u.v.m.
Auszug aus der Pressemitteilung:
Durch den jetzt geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Darüber hinaus gibt es großzügige Möglichkeiten für die Abzugsfähigkeit von Spenden. Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind auf der Website der Finanzverwaltung https://www.finanzverwaltung.nrw.de abrufbar.
Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.
Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen.
Link zur vollständigen Pressemitteilung:
Erweiterung des Katastropgenerlasses:
Originaltext Katastrophenerlass: