Die Überflutungen in Folge des Starkregenereignisses haben auch einzelne unserer Innungsfachbetriebe stark getroffen. Unternehmen, deren Betriebsabläufe und damit die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Hochwasser stark beeinträchtigt worden sind, haben die Möglichkeit, auf das Instrument der Kurzarbeit zurückzugreifen. Hochwasser gilt hier als „unabwendbares Ereignis“.
Für Kurzarbeit, die aufgrund des Hochwassers beantragt wird, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die zur Bewältigung der Corona-Pandemie geschaffen worden sind.
Demnach reicht es für Betriebe, die bis 30. September 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind (regulär ein Drittel). Wenn mit der Kurzarbeit bis zu dem o.g. Stichtag begonnen wurde, müssen Beschäftigte zudem auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Urlaub, der bereits verplant ist – das dürfte zum jetzigen Stand überwiegend der Fall sein – muss ebenfalls nicht vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld aufgebraucht werden, nicht verplanter Urlaub hingegen schon. Beschäftigte in der Zeitarbeit können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn der Verleihbetrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführt.
Bis zum 30. September 2021 werden auch die Beiträge zur Sozialversicherung während der Kurzarbeit in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge anschließend bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Informationen zum Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die o.g. Alternativen zur Anzeige finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-kurzarbeit-hochwasser
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
Aufgrund der Hochwasserereignisse könnten folgende Tatbestände für Sie zutreffen:
1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.